AGB

Allgemeine Geschäftsbe­dingungen der Wandaa GmbH und ihrer Tochterunter­nehmen

§ 1 Geltungsbereich

1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen unseren Bestellern und uns gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.

3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Besteller bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Bestellers muss uns innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an unserer aktuellen Geschäftsadresse, wandaa GmbH, Am alten Kraftwerk 1 in 71672 Marbach am Neckar, zugehen.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, beim Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller zustande. Eine Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.

3. Branchen- und handelsübliche Abweichungen der Liefermenge und der Warenbeschaffenheit bleiben vorbehalten. Diese sind vom Besteller hinzunehmen, wenn sie nicht wesentlich und für den Besteller zumutbar sind.

§ 3 Lieferung

1. Die Lieferung setzt eine fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, freibleibend und vorbehaltlich der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Wurden Lieferfristen oder Lieferzeiten als „fix“ vereinbart, so beziehen sie sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragten Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller mitgeteilt wurde.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Versandkosten und der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten für eine gegebenenfalls vom Besteller gewünschte Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.

3. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Materialkosten sind wir, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.

4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen. Der Steuersatz beträgt derzeit 19 %. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs i.H.v. 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen behalten wir uns vor. Der Anspruch auf die kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) gilt zusätzlich und wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

6. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

7. Bei Zahlungsverzug, Scheckprotest, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind an der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu zweifeln, sind alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit oder gutgeschriebener Schecks sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder sonstige geeignete Sicherheit auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Frist hierzu, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Die Aufhebung einer Kreditgewährung – auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen gemäß unseren Bedingungen – bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherungsstellung zu verlangen. Erfolgt eine solche auf unser Ersuchen hin nicht, so wird unsere Forderung sofort fällig.

9. Sofern uns gegen den Besteller mehrere Forderungen zustehen, wird durch uns bestimmt, auf welche Schuld Zahlungen zu verrechnen sind, wobei regelmäßig die älteste Schuld zuerst getilgt wird.

§ 5 Versand, Erfüllungsort

1. Die Art der Versendung, der Verpackung und auch der Versandweg werden nach unserem Ermessen bestimmt. Sollte der Besteller eine bestimmte Versandart und/oder einen bestimmten Versandweg wünschen, so ist uns dies bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

§ 6 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Besteller oder dessen Hilfspersonen auf den Besteller über.

2. Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Wird der Versand infolge Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 7 Abnahme und Annahmeverzug, Teillieferungen

1. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so behalten wir uns vor, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder nach einer entsprechenden angemessenen Nachfristsetzung, wahlweise Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist.

2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungsstellung und der Zahlungen als separates Geschäft.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährungsfrist

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, sofern der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt und sie unverzüglich nach Eintreffen der Ware an dem vom Besteller vorgeschriebenen Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.

3. Alle Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang.

4. Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen; dies betrifft nicht die Haftung nach § 13 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Falls wir den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen beheben oder Ersatz liefern, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt.

6. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Besteller wegen einer mangelhaften Ware nicht geltend machen; die Vorschrift des § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Sollten wir gleichwohl aus irgendeinem Rechtsgrund zum Schadensersatz verpflichtet sein, so gilt als Höchstbetrag des entstandenen Schadens der auf die mangelhafte Ware entfallende Nettokaufpreis.

7. Mängel und Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, sind spätestens innerhalb von drei Monaten, nachdem wir die Mängelrüge schriftlich zurückgewiesen haben, gerichtlich geltend zu machen, ansonsten verfallen Sie, unabhängig vom Verjährungseintritt.

8. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die ersetzte oder nachgebesserte Ware auch in Fällen der Kulanz nicht neu. Liegt in Ausnahmefällen ein Anerkenntnis vor, bezieht sich dies nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens waren.

9. Es obliegt dem Besteller die Ware auf die Tauglichkeit zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu untersuchen. Bei Nichteignung hat eine unverzügliche Reklamation zu erfolgen, wenn uns die beabsichtigte Verwendung bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und gegebenenfalls originalverpackt zurückzusenden.

5. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

6. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten.

7. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach unseren Verkaufspreisen.

8. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

9. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Rücktrittsrecht

1. Sind wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu beeinflussende Umstände gehindert oder wird die Erfüllung unserer Verpflichtungen uns aus solchen Gründen unzumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.

2. Ebenso können wir bei von uns selbst unverschuldeter nicht richtiger und/oder nicht termingerechter Selbstbelieferung von Seiten unserer Zulieferer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche ableiten könnte.

§ 11 Abtretungsverbot

Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers im Rahmen dieser Vertragsbedingungen unberührt.

§ 13 Haftung

1. Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen durfte); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Ein Mitverschulden des Bestellers ist anzurechnen.

4. Dem Besteller obliegt die Prüfungs- und Untersuchungspflicht. Für Schäden, die durch eine Verletzung der Prüfungs- und Untersuchungspflicht verursacht werden, haften wir nicht.

5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nach der Verarbeitung mit dem gelieferten Material entstehen.

6. Es wird keine Haftung übernommen, wenn sich die Ware nicht für die vom Besteller gewünschte Verwendung eignet, wenn die Verwendungsabsicht uns nicht vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurde. Die Prüfung obliegt einzig und allein dem Besteller.

§ 14 Auftragsstornierung

Die Auftragsstornierung durch den Besteller ist nur mit unserer schriftlichen Bestätigung möglich. Bei einer Auftragsstornierung wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 35 % des Netto-Gesamtpreises bei einer Serienproduktion fällig. Im Falle einer nicht im Katalog geführten Spezialanfertigung werden 50 % des Netto-Gesamtpreises fällig, oder die bis dahin real entstandenen Kosten plus 25 %, je nachdem welcher Betrag der höhere ist. Wir können jederzeit einen Auftrag ohne Stornierungsgebühr oder jede andere Verpflichtung auf Zahlungen oder Schadensersatz stornieren, sofern die Produktion einer Ware, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

§ 15 Änderungsvorbehalt

1. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Katalogabbildungen und Musterstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

2. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Modelländerungen vorzunehmen, sofern es sich um handelsübliche oder solche Abweichungen handelt, die für den Besteller lediglich zumutbare und geringfügige Modifizierungen bedeuten.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Heilbronn, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern im Einzelfall oder in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung oder Vereinbarung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.